Eigentümergemeinschaft Aufzug – Alle wichtigen Infos
Ein Aufzug bietet ein großes Plus an Komfort und trägt wesentlich zur Steigerung der Barrierefreiheit bei. Darüber hinaus sind Wohnanlagen mit Aufzug zunehmend gefragt und steigen im Wert, da immer mehr ältere Menschen barrierefrei zugängliche Wohnungen suchen. Doch welche Regelungen gelten beim Thema Eigentümergemeinschaft und Aufzug? Können einzelne Eigentümer den Einbau eines Aufzugs blockieren? Ist es erlaubt, dass Eigentümer oder Mieter auf eigene Kosten einen Aufzug einbauen und diesen exklusiv nutzen? Erfahren Sie hier mehr zu diesem komplexen Thema, das seit der Reform des WEG eine neue Dynamik erhalten und zu einem vereinfachten Verfahren bei der Installation von Liften in Wohnanlagen mit mehreren Eigentümern geführt hat.
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Ein Aufzug bietet ein großes Plus an Komfort und trägt wesentlich zur Steigerung der Barrierefreiheit bei. Darüber hinaus sind Wohnanlagen mit Aufzug zunehmend gefragt und steigen im Wert, da immer mehr ältere Menschen barrierefrei zugängliche Wohnungen suchen. Doch welche Regelungen gelten beim Thema Eigentümergemeinschaft und Aufzug? Können einzelne Eigentümer den Einbau eines Aufzugs blockieren? Ist es erlaubt, dass Eigentümer oder Mieter auf eigene Kosten einen Aufzug einbauen und diesen exklusiv nutzen? Erfahren Sie hier mehr zu diesem komplexen Thema, das seit der Reform des WEG eine neue Dynamik erhalten und zu einem vereinfachten Verfahren bei der Installation von Liften in Wohnanlagen mit mehreren Eigentümern geführt hat.
Das Wichtigste vorab kurz zusammengefasst
- Der Einbau eines Aufzugs kann in einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund des neuen WEG inzwischen leichter durchgesetzt werden.
- Bezüglich der Verteilung der Kosten gibt es verschiedene Modelle.
- Es ist sowohl möglich, die Kosten auf die gesamte Eigentümergemeinschaft zu verteilen als auch nur auf einzelne Eigentümer.
- Lediglich für die Kostenübernahme durch die gesamte Eigentümergemeinschaft ist eine ⅔ Mehrheit notwendig, ansonsten reicht eine einfache Mehrheit.
- Die Nutzung des Aufzugs erfolgt entsprechend zur Kostenaufteilung, nutzen dürfen diejenigen, die die Kosten übernehmen und den Aufzug in Auftrag geben.
- Ein Aufzug in einer Wohnanlage erhöht den Komfort, die Barrierefreiheit und den Wert der Immobilie.
Was ist eine Eigentümergemeinschaft – Erklärung
Als Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Gesamtheit aller Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage bezeichnet. In der Regel setzt sich diese aus den Eigentümern der Wohnungen und den Eigentümern von einzelnen Teilen (wie zum Beispiel Stellplätzen) zusammen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Gemeinschaft werden im 2020 reformierten WEG-Gesetz geregelt.
Aufzug in Eigentümergemeinschaft einbauen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Einbau eines Aufzugs bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen. Auf jeden Fall ist ein Beschluss aus einer Eigentümerversammlung notwendig.
Aufzug einbauen durch einzelne Mitglieder der Eigentümergemeinschaft
Grundsätzlich können einzelne Eigentümer (und auch Mieter) einen Antrag auf Einbau eines Lifts stellen. In der Regel wird die Eigentümergemeinschaft zustimmen (müssen), da bauliche Veränderungen für mehr Barrierefreiheit nur schwer abgelehnt werden können. Es reicht eine einfache Mehrheit. Die Kosten für den Lift sowie für Einbau, Betrieb, Wartung & Reparaturen zahlen die Auftraggeber, also diejenigen, die den Lift wünschen. Diese dürfen dann den Aufzug auch exklusiv nutzen, alle anderen Eigentümer nicht.
Aufzug einbauen durch gesamte Eigentümergemeinschaft
Alternativ kann sich die Gesamtheit der Eigentümer für den Einbau eines Lifts aussprechen. Dies ist in der Regel die bessere Alternative, da so langfristig die Immobilie an Wert gewinnt und barrierefrei zugängliche Gebäude zunehmend gefragt sind. Der Beschluss kann mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden, eine ⅔ Mehrheit (die mindestens 50 % der Miteigentumsanteile repräsentiert) ist lediglich notwendig, wenn auch die Kosten für den Lift von der Eigentümergemeinschaft getragen werden sollen.
Die Aufteilung der Kosten kann darüber hinaus auch individuell und flexibel erfolgen, falls dies der Wunsch der Gemeinschaft sein sollte.
Kostenverteilung & Nutzung für einen Aufzug in Eigentümergemeinschaft
Die Verteilung der Kosten für einen Lift und die Berechtigung zur Nutzung hängen eng damit zusammen, wie die Entscheidung für den Aufzug zustande kam.
Ist ein Aufzug Gemeinschaftseigentum?
Falls die Entscheidung für einen Aufzug inklusive Kostenübernahme in der Eigentümerversammlung mit ⅔ Mehrheit beschlossen wurde, wird der Aufzug Gemeinschaftseigentum. Andernfalls gehört der Lift lediglich den Eigentümern, die dem Aufzug zugestimmt hatten.
Wie erfolgt bei einer Eigentümergemeinschaft die Kostenverteilung für einen Aufzug?
Falls eine ⅔ Mehrheit zustimmt, können die Kosten, sowohl für Montage als auch für Betrieb & Wartung, auf die gesamte Eigentümergemeinschaft verteilt werden. Falls nur einzelne Eigentümer den Lift wünschten und keine ⅔ Mehrheit besteht bezüglich Kostenverteilung, müssen die Auftraggeber alle Kosten allein tragen. Darüber hinaus erlaubt das neue WEG-Gesetz auch individuelle und flexible Regelungen zur Kostenaufteilung mit einfacher Beschlussfassung.
Wer zahlt Reparaturen für einen Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft?
Reparaturen sind, genauso wie Betrieb und Wartung, entweder von der gesamten Eigentümergemeinschaft zu zahlen (falls diese mit einer ⅔ Mehrheit dafür gestimmt hat) oder nur von den Eigentümern, die sich für den Lift entschieden haben.
Wer kümmert sich um die Wartung eines Aufzugs in einer Eigentümergemeinschaft?
Ein Aufzug sollte regelmäßig gewartet werden, ab einer Förderhöhe von mehr als drei Metern ist auch eine regelmäßige TÜV-Untersuchung notwendig. Die Kosten dafür werden entweder von der gesamten Eigentümergemeinschaft (falls dies zuvor mit einer ⅔ Mehrheit beschlossen wurde) oder von den Eigentümern übernommen, die für den Lift gestimmt hatten.
Perfekta Lift bietet Eigentümergemeinschaften individuelle Wartungsverträge in regelmäßigen Intervallen an. Als Eigentümer brauchen Sie sich so nicht um die Terminbeachtung zu kümmern und können von einem gut gewarteten und sicheren Aufzug profitieren. Gerne beraten wir Sie individuell. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht.
Wer darf den Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft nutzen?
Falls die gesamte Eigentümergemeinschaft die Kosten für den Aufzug zahlt, können alle Eigentümer (und Mieter) den Aufzug nutzen. Falls nur einer oder nur einige Eigentümer für den Aufzug zahlen, dürfen grundsätzlich auch nur diese den Aufzug nutzen. Gesetzlich geregelt ist dies in § 20 WEG.
Kann eine Eigentümergemeinschaft einen Aufzug verhindern?
Da das neue WEG-Gesetz von 2020 ausdrücklich darauf abzielt, auch bauliche Veränderungen im Sinne der Verbesserung der Barrierefreiheit zu erleichtern, ist es für Wohnungseigentümergemeinschaften inzwischen kaum noch möglich, einen Aufzug zu verhindern. Sowohl Eigentümer als auch Mieter können grundsätzlich Ansprüche auf Umbauten stellen, die Barrierefreiheit herstellen. Der Einbau von Liften gehört zu diesen Maßnahmen. Selbstverständlich müssen sicherheitsrelevante Aspekte beachtet werden und es darf zu keinen unverhältnismäßigen Belastungen für andere Eigentümer oder Mieter kommen. Dies wird allerdings nur in seltenen Fällen als gegeben angenommen.
Es ist also seit 2020 wesentlich einfacher geworden, den Einbau eines Aufzugs durchzusetzen und es ist gleichzeitig schwieriger geworden, solch ein Ansinnen abzulehnen. Langwierige Diskussionen sind jedoch nicht ausgeschlossen.
Dies alles bedeutet dabei nicht, dass die Eigentümergemeinschaft zwingend für die Kosten eines Aufzugs aufkommen muss. Gelingt es nicht, eine ⅔ Mehrheit für die Übernahme der Kosten für einen Aufzug in einer Eigentümerversammlung zu erzielen, müssen die Kosten von denjenigen übernommen werden, die den Aufzug wünschen. Alle Informationen zum Thema ⅔ Mehrheit laut neuem WEG finden Sie hier.
Das neue WEG
Gesetzliche Grundlage für den Einbau von Liften bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) in der Neufassung von 2020. Mit dieser Reformierung soll das Gesetz besser auf die aktuellen demografischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Neben dem Aspekt der baulichen Veränderungen hin zu mehr Barrierefreiheit werden auch Themen wie die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie energetische Sanierungen betrachtet. Darüber hinaus wurden die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung von Eigentümergemeinschaften vereinfacht. Alle wichtigen Informationen zum Thema WEG finden Sie hier.
Einbau Aufzug in Eigentümergemeinschaft durchsetzen
Alle Regelungen zu baulichen Veränderungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit sind im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt. Es besteht dabei inzwischen ein Anspruch auf Umbauten für mehr Barrierefreiheit, wie zum Beispiel auf den Einbau eines Lifts. Eine Eigentümergemeinschaft kann solche Anträge (auch von Mietern) in der Regel nicht ablehnen. Es gibt nur wenige Gründe, die eine Ablehnung begründen würden, wie zum Beispiel mangelnder Platz oder Sicherheitsaspekte. Wobei mangelnder Platz in der Regel kein Problem darstellt, da viele Lifte kaum Platz benötigen. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Eigentümergemeinschaft, dies kann nur durch einen Beschluss mit ⅔ Mehrheit erreicht werden.
Neues BGH-Urteil: Einbau Aufzug darf nur in absoluten Ausnahmefällen abgelehnt werden!
Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) darf der Einbau eines Aufzugs in ein Mehrfamilienhaus, das einer Eigentümergemeinschaft gehört, nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Entscheidend ist, dass durch den Aufzug auch Menschen mit Behinderungen der Zugang ermöglicht wird. Der antragstellende Eigentümer muss dazu nicht zwingend selbst behindert sein. Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht mehr notwendig und auch wenn alle anderen Eigentümer dem Antrag negativ gegenüberstehen, kann der Aufzug installiert werden, wenn keine baurechtlichen Gründe dagegen sprechen. (AZ V ZR 244/22)
Welcher Aufzug für Eigentümergemeinschaft?
Neben der grundsätzlichen Entscheidung für einen Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft stellt sich natürlich die Frage nach der Art des Lifts. Die beliebtesten Lifte stellen wir hier kurz vor:
Homelift
Ein Homelift ist die bei weitem komfortabelste Art eines Aufzugs für eine Eigentümergemeinschaft. Dieser Lift kann auch nachträglich eingebaut werden, er ist wesentlich kostengünstiger als ein klassischer Aufzug und es wird kein vorhandener Aufzugsschacht benötigt. Darüber hinaus können auch Rollstuhlfahrer und Kinderwagen transportiert werden und mehrere Etagen, bis zu einer Gesamthöhe von ca. 14 Metern, überwunden werden.
Perfekta Lift bietet Ihnen Homelifte, die auch nachträglich außen oder innen eingebaut werden können, nur wenig Platz benötigen und nicht nur viel Komfort mit sich bringen, sondern auch den Wert Ihrer Immobilie steigern. Rufen Sie uns an und erfahren Sie mehr! Unsere Beratung ist kostenlos.
Hublift
Ein Hublift, auch Hebebühne genannt, wird häufig im Außenbereich eingesetzt, um Höhenunterschiede zum Beispiel zwischen Garagen und Eingangsbereich zu überwinden oder um den Zugang zum Gebäude über Terrassen oder Balkone zu ermöglichen. Beim Hublift erfolgt der Transport, wie beim Homelift, über eine Plattform. Diese ist hier nach oben offen und kann zwischen zwei Ebenen Rollstuhlfahrer, Kinderwagen, Personen und schwere Lasten transportieren. Ein Hublift gilt als robust und witterungsbeständig und ist die optimale Wahl, wenn lediglich bis zu 2,99 Meter überwunden werden müssen. Optimal sind Hublifte auch für Wohnungen und Treppenhäuser mit mehreren versetzten Ebenen.
Plattformlift
Auf einem Plattformlift erfolgt der Transport ebenfalls auf einer nach oben offenen Plattform, diese wird jedoch nicht als Senkrechtaufzug, sondern als Schrägaufzug entlang von Treppen geführt. Diese Art von Lift kann in nahezu jedes Treppenhaus eingebaut werden und benötigt nur wenig Platz, da die Plattform hochgeklappt werden kann, sobald sie nicht benötigt wird. Neben Personen, Getränkekisten, Einkäufen, Lasten und Kinderwagen können auch Rollstuhlfahrer einen Plattformlift nutzen.
Treppenlift
Ein Treppenlift als Sitzlift ist die wohl bekannteste und günstigste Form eines Lifts. Häufig wird diese Liftart daher von Mietern gewählt. Eigentümergemeinschaften sollten vorab gründlich prüfen, ob es nicht doch in Zukunft Rollstuhlfahrer in der Immobilie geben könnte. Diese könnten einen Sitzlift nicht nutzen, wohl aber einen Plattformlift, Hublift oder Homelift. Um den Wert einer Immobilie langfristig zu steigern und um Barrierefreiheit zu gewährleisten, ist ein Treppenlift daher nur eingeschränkt geeignet.
Fazit
Der Einbau von Liften in Immobilien, die einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören, ist seit der Reformierung des WEG (Wohnungseigentumsgesetzes) wesentlich erleichtert worden. Ein Lift kann im Grunde genommen kaum noch abgelehnt werden, lediglich beim Thema Kostenverteilung ist eine ⅔ Mehrheit erforderlich, falls die Kosten für Aufzug, Montage, Reparaturen & Wartung auf alle Eigentümer verteilt werden sollen. Zögern Sie also nicht länger, sondern informieren Sie sich über mögliche Arten von Liften für Ihre Wohnanlage und nutzen Sie die Chance auf mehr Komfort, mehr Barrierefreiheit und auf eine Wertsteigerung Ihrer Immobilie. Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns an.
Ihre Ansprechpartnerin
Heike Langen
Assistentin der Geschäftsleitung
Tel: (0 21 82) 88 60 60
h.langen@perfekta-lift.de