Neues Wohnungseigentümergesetz ermöglicht den Einbau von Homeliften oder Treppenliften – mit einfacher Mehrheit der Eigentümergemeinschaft

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Seit dem 1. Dezember 2020 ist eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Mit dem WEG Gesetz 2020 werden nicht nur energetische Sanierungen und die Errichtung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vereinfacht, sondern es werden auch alle baulichen Veränderungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit erleichtert. Das bedeutet, dass der Einbau von Treppenlift, Homelift oder Plattformlift jetzt auch in Eigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern schneller und einfacher genehmigt werden kann. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte!

Neues Wohnungseigentümergesetz ermöglicht den Einbau von Homeliften oder Treppenliften – mit einfacher Mehrheit der Eigentümergemeinschaft

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Seit dem 1. Dezember 2020 ist eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Damit werden nicht nur energetische Sanierungen und die Errichtung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vereinfacht, sondern es werden auch alle baulichen Veränderungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit erleichtert. Das bedeutet, dass durch das WEG Gesetz 2020, der Einbau von Treppenlift, Homelift oder Plattformlift jetzt auch in Eigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern schneller und einfacher genehmigt werden kann. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte!

Das Wichtigste vorab kurz zusammengefasst

  • Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (kurz WEG Gesetz 2020) erleichtert Beschlüsse zu Umbauten, die mehr Barrierefreiheit bieten.
  • Treppenlift, Homelift oder Plattformlift sind so leichter in der Eigentümerversammlung durchzusetzen.
  • In Zukunft reicht die einfache Mehrheit für Beschlüsse auf einer Eigentümerversammlung.
  • Die Kosten liegen stets bei demjenigen der beauftragt – bei ⅔ Mehrheit ist auch eine Verteilung der Kosten auf alle Eigentümer möglich.

Definition: Was ist das neue WEG-Gesetz 2020?

Die neuen Regelungen beruhen auf § 20 Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt WEG. Die neueste Reform des Gesetzes trat am 1. Dezember 2020 in Kraft und regelt viele Sachverhalte im Wohnungseigentum neu. Kernthemen dabei sind vor allem die Neuregelung von Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit, die Förderung von energetischen Maßnahmen und die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Darüber hinaus werden die Beschluss- und Mitbestimmungsrechte der Eigentümer und die Rolle der Verwaltung neu geregelt.

Offiziell heißt die Neuregelung übrigens “Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)”

Die Reformen wurden im Vorfeld viel diskutiert und teilweise recht heftig kritisiert, vor allem von Seiten derjenigen Eigentümer, die keine Neuerungen oder Sanierungen genehmigen möchten. Streitthema ist außerdem die Rolle des Verwalters.

Was ist das Ziel der Reform aus Sicht des Gesetzgebers?

Mehr als zehn Jahre nach der letzten Reform in 2007, sollte das WEG Gesetz 2020 auf die neuen gesellschaftlichen und demographischen Bedingungen angepasst werden. Dies wurde im Koalitionsvertrag von 2018 beschlossen:

“Wir werden die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts reformieren und mit dem Mietrecht harmonisieren, um die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchschutz zu erleichtern”.

Die wichtigsten Punkte des neuen WEG Gesetz 2020

Die Neuregelungen betreffen unterschiedliche Bereiche. Wir möchten uns hier vor allem mit dem Thema “Barrierefreiheit” und damit mit der Möglichkeit beschäftigen, einen Treppenlift, Homelift oder Plattformlift in bestehende Gebäude einzubauen.
1.   Anspruch der Eigentümer und Mieter auf Umbau

Jeder Wohnungseigentümer und – eingeschränkt – auch jeder Mieter hat durch das neue WEG Gesetz 2020 Anspruch auf bestimmte Umbauten, Modernisierungen und Sanierungen. 

Diese umfassen:

Jeder Eigentümer hat nach dem Gesetz einen Anspruch auf Umbauten, die Barrierefreiheit herstellen. Diesen Anspruch hat im Grundsatz auch jeder Mieter. Die Kosten für die Umbaumaßnahmen sind dabei vom Eigentümer bzw. Mieter zu zahlen, der bisherige Mehrheitsbeschluss (⅔ Mehrheit) ist nicht mehr notwendig, dieser wäre nur noch relevant, wenn die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden sollen. Diese Regelung ist sehr wichtig für den Einbau von Treppenliften oder Homeliften. Die Hürden dazu sind nun wesentlich geringer als zuvor. Natürlich müssen weiterhin alle sicherheitsrelevanten Aspekte beachtet werden und es darf zu keiner unverhältnismäßigen Belastung für andere Mieter oder Eigentümer kommen – wobei letzteres nur selten angenommen wird, wenn es um die Schaffung von Barrierefreiheit geht.

Genauso wie Eigentümer haben auch Mieter ein Recht auf die Einrichtung von Steckdosen oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge und auf Schutzmaßnahmen zum Einbruchschutz. Mieter haben keinen Anspruch auf schnelles Internet, Eigentümer dagegen können die Verlegung von Glasfaserkabeln einfordern.

Im Sinne des Umweltschutzes und um Verschwendung von Energie zu vermeiden, können Eigentümer energetische Sanierungen fordern. Der Beschluss dazu ist in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit möglich.

2. Vereinfachte Beschlussfassung

Durch die Reform des WEG wird die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen in einer Wohnanlage wesentlich vereinfacht. Dies gilt vor allem für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen und / oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Damit sind sowohl energetische Sanierungen als auch Um- und Einbauten zur Förderung der Barrierefreiheit oder Elektromobilität gemeint, auch die Verlegung von Glasfaserkabeln kann dazu gehören.

Die Eigentümerversammlung soll als zentrale Stelle von Beschlüssen fungieren.


Die Teilnahme kann in Zukunft auch Online möglich sein.


Eine reine Online-Veranstaltung ist allerdings nicht möglich.


Einladung auf elektronischem Wege ist in Zukunft zulässig.


Die Eigentümer können auch selbst eine solche Versammlung einberufen.

Unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Eigentümer ist eine Versammlung in Zukunft immer beschlussfähig, bisher waren dazu mindestens 50% der Miteigentumsanteile notwendig. Es wird für Eigentümer daher in Zukunft wichtiger werden, bei der Versammlung anwesend zu sein bzw. zumindest eine Vollmacht zu erteilen.

In Zukunft reicht eine einfache Mehrheit aus bei Beschlüssen zu Umbauten.


Sobald ⅔ der abgegebenen Stimmen und mindestens 50% der Miteigentumsanteile zugestimmt haben, werden die Kosten auf die gesamte Eigentümergemeinschaft verteilt, vorher tragen die Kosten die Eigentümer, die zugestimmt haben.

3. Flexiblere Entscheidungen bezüglich Kostenverteilung

Wohnungseigentümer können zukünftig flexibler über die Kostenverteilung entscheiden. Bisher ist eine qualifizierte Mehrheit notwendig, zukünftig soll die einfache Mehrheit reichen, um über die Verteilung einzelner Kosten zu entscheiden.

Beispiel: So könnten in Zukunft z.B. Kosten für einen Treppenlift, der nur von zwei Parteien von insgesamt 4 Parteien genutzt wird, auch mit einfachem Beschluss auf die Nutzer verteilt werden.

Außerdem ist es in Zukunft möglich, losgelöst vom Einzelfall, Beschlüsse über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten zu fassen.

4. Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Bundesregierung will im Zug der Reform des WEG Gesetzes 2020 auch das Miet- und Wohnungseigentumsrecht harmonisieren. Dies betrifft auch bauliche Maßnahmen, die Mieter dulden müssen.

Homelift Kosten kalkulieren

Wer trägt die Kosten für den Einbau von Treppen- oder Homelift?

Grundsätzlich werden die Kosten für den Einbau von Treppenlift, Homelift oder Plattformlift von demjenigen bezahlt, der sie beauftragt. Ist der Einbau medizinisch bedingt (also notwendig) darf der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft nur ablehnen, wenn sicherheitsrelevante Argumente dagegen sprechen (z.B. zu wenig verbleibender Platz zum Gehen im Treppenhaus). Unter Umständen kann ein Rückbau zum Ursprungszustand verlangt werden, wenn die Mieter ausziehen oder der Eigentümer die Wohnung verkauft. In der Realität ist es jedoch so, dass sowohl Treppen- als auch Homelift den Wert einer Immobilie steigern und sich deshalb immer mehr Eigentümergemeinschaften darauf verständigen, eine solche Umbaumaßnahme gemeinschaftlich durchzuführen und zu finanzieren.

Unbedingt beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang, dass es vielfältige Formen der Homelift Förderung gibt, die die Finanzierung eines solchen Vorhabens erleichtern.

Wer darf die Lifte und Einbauten nutzen?

Hier gilt das Gleiche wie für die Kosten: Wer den Einbau von Treppen- oder Plattform- oder Homelift in Auftrag gibt, darf diese auch nutzen. Es gibt keine Verpflichtung, die Lifte für die Allgemeinheit freizugeben, wenn die anderen Bewohner oder Eigentümer keine Kosten übernehmen. Geregelt wird dies in § 20 Absatz 2 WEG. Falls die Umbaumaßnahmen bei einer Eigentümerversammlung mit einer ⅔ Mehrheit und von mehr als 50% der Miteigentumsanteile beschlossen wurde, kann die Finanzierung auf alle Eigentümer umgelegt werden. Ansonsten gilt, dass der/die Eigentümer zahlen, die den Einbau wünschen.

Welche weiteren Auswirkungen hat das neue WEG Gesetz 2020 auf Eigentümer und Mieter?

Die bereits erläuterten Reformen werden teilweise auch kritisiert. So wird die Beschlussfassung in Eigentümerversammlungen durch einfache Mehrheiten zwar sicherlich Beschlüsse beschleunigen, könnte jedoch auch zu einer übermäßigen Belastung für finanzschwache Eigentümer führen, sobald teure Sanierungen oder Umbauten mit ⅔ Mehrheit beschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, welche strategischen Entscheidungen daraus auf Versammlungen erwachsen. Weiterhin werden die neuen Kostenverteilungs-Regelungen als teilweise noch unausgegoren bezeichnet, neue Streitpunkte könnten daraus entstehen. Wie sich dies im Detail entwickelt, wird die Zukunft zeigen.

Fazit

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG Gesetz 2020) erleichtert Beschlüsse zu Umbauten, die zu mehr Barrierefreiheit führen. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zur Erleichterung des Einbaus von Treppenlift, Homelift oder Plattformlift. Entscheidungen dieser Art sind nun leichter durchzusetzen und können tendenziell auch leichter von der Eigentümergemeinschaft finanziert werden. Nutzen Sie die neuen Regelungen! Wir beraten Sie gerne!

Frau Langen

Ihre Ansprechpartnerin

Heike Langen

Assistentin der Geschäftsleitung
Tel: (0 21 82) 88 60 60
h.langen@perfekta-lift.de