Pflegestufe – Erklärung
Der Begriff Pflegestufe stammt noch aus der Zeit der frühen Pflegeversicherung in Deutschland. Bis Ende 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit von Menschen in sogenannte Pflegestufen eingeteilt, seit dem 1. Januar 2017 gilt das neue System der Pflegegrade. Dennoch taucht der Begriff Pflegestufe häufig noch in älteren Verträgen oder im allgemeinen Sprachgebrauch auf.
Definition
Eine Pflegestufe bedeutete eine Einstufung im Hinblick auf den zeitlichen Pflegebedarf bei Pflegebedürftigkeit, dabei wurde vor allem der Zeitbedarf für die Grundpflege bedacht, zusätzlich wurde ein gewisser Bedarf für hauswirtschaftliche Unterstützung angerechnet. Mangelnde Alltagskompetenz, zum Beispiel durch Demenz verursacht, wurde hingegen nicht im heutigen Maße berücksichtigt und als Bedarf angesehen.
Wie viele Pflegestufen gab es?
Inzwischen erfolgt die Einteilung in fünf Pflegegrade, die Anzahl der Pflegestufen war deutlich geringer.
Damals wurden drei reguläre Pflegestufen unterschieden:
- Pflegestufe I
Erhebliche Pflegebedürftigkeit (mindestens 90 Minuten täglicher Hilfebedarf, davon 45 Minuten Grundpflege). - Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftigkeit (mindestens 180 Minuten täglicher Hilfebedarf, davon 120 Minuten Grundpflege). - Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftigkeit (mindestens 300 Minuten täglicher Hilfebedarf, davon 240 Minuten Grundpflege).
Zusätzlich existierte eine „Pflegestufe 0“ für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa bei Demenz, die nicht die Mindestzeiten erreichten.
Wer stellte die Pflegestufe fest?
Grundlage der Einstufung in eine Pflegestufe war damals, wie heute auch bei der Feststellung des Pflegegrades, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Die Einstufung erfolgte früher vor allem hinsichtlich des Zeitaufwands für die körperliche Grundpflege. Weitere Aspekte, wie zum Beispiel geistige Einschränkungen, wurden indes weniger berücksichtigt.
Rechtliche Grundlagen Pflegestufe
Die rechtliche Rahmenbedingung für die Pflegestufen war das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), das damals die Grundlage für die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung schuf.
Unterschied Pflegestufen zu Pflegegraden
Das System der Pflegestufen war vor allem auf den körperlichen Pflegeaufwand ausgerichtet. Mit der Umstellung auf Pflegegrade wurde ein neues und modernes Verfahren eingeführt, das die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Menschen in den Mittelpunkt stellt. Statt Minuten für den Pflegeaufwand zählen nun Aspekte wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder die Gestaltung des Alltags eine größere Rolle.
Die bisherigen Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 automatisch in Pflegegrade überführt:
- Pflegestufe I → Pflegegrad 2
- Pflegestufe II → Pflegegrad 3
- Pflegestufe III → Pflegegrad 4
- Härtefälle (besondere Schwere) → Pflegegrad 5
Bedeutung der Pflegestufe
Die Pflegestufen bestimmten damals, genauso wie heute die Pflegegrade, den Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung für die pflegebedürftige Person. Je höher die Pflegestufe, desto höher war der Umfang der Leistungen.
Zusammenhang Pflegebedarf & Pflegestufe
Der Pflegebedarf wurde früher vor allem aufgrund des notwendigen Aufwandes für die körperliche Pflege durch eine Einstufung in drei Pflegestufen festgelegt. Je höher die Pflegestufe, desto mehr Zeitaufwand wurde gefördert.
Pflegegeld nach Pflegestufe
Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, haben auch nach der Ablösung der Pflegestufen durch Pflegegrade Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe steigt mit dem Grad der Einstufung.
Aktuell (Stand 2025) bestehen folgende Ansprüche:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 347 € monatlich
- Pflegegrad 3: 599 € monatlich
- Pflegegrad 4: 799 € monatlich
- Pflegegrad 5: 999 € monatlich
Das Pflegegeld dient als finanzielle Anerkennung für die Pflege durch nicht-professionelle Pflegepersonen. Auf Wunsch kann eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld mit Pflegesachleistungen durch professionelle Anbieter gewährt werden.
Bedeutung der Pflegestufe für die Förderung von Liften durch Pflegekassen
Sowohl früher die Pflegestufen als auch heute die Pflegegrade waren und sind Voraussetzung, um Zuschüsse der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu beantragen, dazu gehört zum Beispiel auch der Einbau eines Lifts. Bereits ab Pflegegrad 1 kann auf Antrag nach Prüfung ein Zuschuss gewährt werden. Kontaktieren Sie dazu unbedingt frühzeitig die Pflegekasse, denn alle Anträge auf Zuschüsse müssen vor Einbau gestellt werden. Bis zu 4.180 € pro Maßnahme und pro pflegebedürftige Person können gewährt werden (Stand: 2025).
Mehr Informationen zu Förderungen von Liften durch die Pflegekassen erhalten Sie hier.
Bedeutung der Pflegestufe für Förderungen durch die KfW
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert ebenfalls barrierefreie Umbaumaßnahmen, wie zum Beispiel mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen“. Zwar ist ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) keine zwingende Voraussetzung, die Chancen auf Förderung sind jedoch bei einem nachgewiesenen Bedarf oft höher.
Achtung: Der Einbau eines Lifts kann nicht gleichzeitig durch die Pflegekassen und durch die KfW gefördert werden, deshalb unbedingt vorab umfassend beraten lassen! Mehr Informationen gibt es hier.
Fazit
Die früheren Pflegestufen wurden inzwischen durch Pflegegrade ersetzt, der Begriff Pflegestufe ist jedoch immer noch geläufig und wird häufig synonym für Pflegegrade genutzt. Die Einteilung in Pflegegrade umfasst jedoch fünf statt früher nur drei Stufen und berücksichtigt stärker die individuellen Einschränkungen der Pflegebedürftigen als früher die Pflegestufen, der Fokus liegt nicht mehr vorrangig auf der körperlichen Pflege. Dies bedeutet vor allem mehr Unterstützung für Menschen, die durch kognitive Einschränkungen in ihrer selbständigen Alltagsbewältigung beeinträchtigt sind.

Ihre Ansprechpartnerin
Heike Langen
Assistentin der Geschäftsleitung
Tel: (0 21 82) 88 60 60
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