Wann ist ein Aufzug Pflicht?
Gesetzliche Vorgaben für Neubau und Bestand
In Altbauten findet man nur selten Aufzüge, in Neubauten von Bürogebäuden, Verwaltungen und großen Wohnanlagen hingegen schon. Liegt dies daran, dass inzwischen ein Aufzug Pflicht ist für Neubauten? Tatsächlich existieren inzwischen Regelungen in den einzelnen Landesbauverordnungen, die bei Neubauten ab einer gewissen Höhe oder Geschosszahl einen Aufzug vorschreiben. Außerdem werden aus Gründen der Barrierefreiheit zunehmend Aufzüge in öffentlich zugängliche Gebäude eingebaut und aufgrund der demografischen Entwicklung steigt die Nachfrage nach barrierefrei zugänglichem Wohnraum. Das alles trägt dazu bei, dass es mittlerweile mehr Aufzüge gibt. Erfahren Sie hier mehr darüber, wann ein Aufzug Pflicht ist, wie ein Aufzug den Wert einer Immobilie steigert und wo Sie als Eigentümer professionelle Hilfe finden, wenn Sie über den Einbau eines Aufzugs nachdenken.
Gesetzliche Vorgaben für Neubau und Bestand
In Altbauten findet man nur selten Aufzüge, in Neubauten von Bürogebäuden, Verwaltungen und großen Wohnanlagen hingegen schon. Liegt dies daran, dass inzwischen ein Aufzug Pflicht ist für Neubauten? Tatsächlich existieren inzwischen Regelungen in den einzelnen Landesbauverordnungen, die bei Neubauten ab einer gewissen Höhe oder Geschosszahl einen Aufzug vorschreiben. Außerdem werden aus Gründen der Barrierefreiheit zunehmend Aufzüge in öffentlich zugängliche Gebäude eingebaut und aufgrund der demografischen Entwicklung steigt die Nachfrage nach barrierefrei zugänglichem Wohnraum. Das alles trägt dazu bei, dass es mittlerweile mehr Aufzüge gibt. Erfahren Sie hier mehr darüber, wann ein Aufzug Pflicht ist, wie ein Aufzug den Wert einer Immobilie steigert und wo Sie als Eigentümer professionelle Hilfe finden, wenn Sie über den Einbau eines Aufzugs nachdenken.

Die Aufzug Pflicht ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt, die sich weitgehend an Geschosszahlen oder an der Gebäudehöhe orientieren.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Eine Aufzug Pflicht besteht in Deutschland in erster Linie für Neubauten ab einer bestimmten Höhe oder Geschosszahl.
- Die Aufzugspflicht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern in den Landesbauordnungen der Bundesländer.
- Bei Bestandsbauten kann in Einzelfällen die Nachrüstung eines Aufzugs erforderlich sein, wenn ein umfassender Umbau, der Ausbau von Wohnraum im Dachgeschoss oder eine Nutzungsänderung geplant sind.
- Eine grundlegende Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen in Bestandsbauten gibt es hingegen nicht, es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.
- Für öffentlich zugängliche Gebäude wie beispielsweise Hotels, Kliniken, Verwaltungen usw. kann ein Aufzug notwendig werden, wenn damit der barrierefreie Zugang zu allen Ebenen gewährleistet werden kann.
Ab wann ist ein Aufzug Pflicht – Erklärung
In Deutschland ist ein Aufzug Pflicht in erster Linie bei Neubauten ab einer bestimmten Höhe (meist mehr als 13 Meter) oder Geschosszahl (meist vier oder fünf Geschosse). Dies ist in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt. Außerdem spielt das Ziel der Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude eine Rolle, die häufig nur durch den Einbau von Aufzügen erreicht werden kann.
Pflicht für Aufzug – gesetzliche Vorgaben
Die Pflicht zum Einbau eines Aufzugs ist in den einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt. Daneben spielen, im Hinblick auf das Ziel der Schaffung von Barrierefreiheit, bestimmte DIN-Normen eine Rolle. Letzteres gilt vor allem für öffentlich zugängliche Gebäude.
DIN-Normen
DIN 18040 regelt das Thema barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude. Darin ist festgelegt, dass alle Bereiche eines öffentlichen Gebäudes im Innen- und Außenbereich barrierefrei zugänglich sein sollen. Weiterhin sind Maßgaben für den öffentlichen Raum (Zugänge, Wege, öffentlicher Verkehr) in dieser Norm enthalten. Eine wichtige Rolle spielt auch DIN EN 81-70, hier sind Richtlinien für barrierefrei zugängliche Aufzüge festgelegt.
Welche Bedeutung hat ein Aufzug für die Barrierefreiheit?
Aufzüge tragen wesentlich zur Barrierefreiheit bei, da sie den Zugang zu Gebäuden und Etagen ohne fremde Hilfe und ohne Treppensteigen ermöglichen. Selbstverständlich müssen dazu auch alle Zugänge zu den Aufzügen barrierefrei gestaltet werden.
Aufzug als Pflicht im Neubau
Bei Neubauten ist in Deutschland gemäß den Regelungen in den einzelnen Bundesländern häufig ein Aufzug Pflicht ab einer Gebäudehöhe von mehr als 13 Metern bzw. ab vier oder fünf oberirdischen Geschossen. Maßgebend ist dabei jeweils die Landesbauordnung, die durchaus anderweitige Bestimmungen enthalten kann.
Was geschieht, wenn trotz Pflicht kein Aufzug eingebaut wird?
Wenn entgegen den Landesbauordnungen oder der DIN-Norm kein Aufzug für einen Neubau oder eine umfassende Sanierung eingeplant ist, wird in der Regel keine Baugenehmigung erteilt. Ferner kann die Nutzung des Gebäudes untersagt werden. Dies bringt für den Eigentümer der Immobilie hohe Kosten und mitunter einen erheblichen Wertverlust mit sich.
Erkundigen Sie sich daher frühzeitig über die geltenden Bestimmungen und vermeiden Sie diesen Fall unbedingt!
Aufzug Pflicht im Bestand
Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Pflicht zum Einbau eines Aufzugs in Bestandsbauten, auch dann nicht, wenn diese beispielsweise höher als 13 Meter sind oder über mehr als drei oder vier Geschosse verfügen. Allerdings kann unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zum Einbau eines Aufzugs entstehen. Dies wäre beispielsweise in folgenden Fällen möglich:
Umfassende Umbauten
Bei umfassenden Umbauten, die weit über eine Renovierung hinausgehen, kann in Einzelfällen eine Pflicht für den Einbau eines Aufzugs entstehen. Dies könnte beispielsweise aufgrund der folgenden Umbauten der Fall sein:
Grundlegende Sanierung
Falls in einem Gebäude umfangreiche Sanierungen vorgenommen werden, die Treppenhaus, Statik und Grundrisse verändern, kann dies eine Aufzugspflicht mit sich bringen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Bauaufsichtsbehörden.
Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss
Wird Wohnraum in einem Dachgeschoss geschaffen, fordert die lokale Bauordnung oft einen Aufzug, falls damit eine bestimmte Geschosszahl erreicht wird. Es handelt sich dabei stets um Einzelfallentscheidungen, die vorab geklärt werden sollten.
Nutzungsänderung
Wenn die bisherige Nutzung des Gebäudes verändert wird, kann dies zu einer Aufzugspflicht führen.
Wohngebäude wird zur Gewerbeimmobilie
Falls ein Wohngebäude zu einem Bürogebäude, einer Arztpraxis oder zu einer sonstigen gewerblich genutzten Immobilie umgebaut wird, geht dies in der Regel mit erhöhten Anforderungen an die Barrierefreiheit einher. Ein Aufzug kann daher notwendig werden.
Wohngebäude wird zu einer öffentlichen Einrichtung
Falls ein bisher als Wohnraum genutztes Gebäude zu einer öffentlich zugänglichen Einrichtung wird, beispielsweise zu einem Museum oder zu einer Gedenkstätte, führt dies ebenfalls in vielen Fällen zu erhöhten Anforderungen an die Barrierefreiheit, die manchmal nur durch Einbau eines Lifts erzielt werden kann.
Bestandsschutz erlischt bei wesentlichen Nutzungsänderungen
Der sogenannte Bestandsschutz kann bei wesentlichen Änderungen der Nutzung erlöschen. Daher sollte frühzeitig eine Prüfung der Planungen mithilfe von Architekten und den lokalen Bauaufsichtsbehörden erfolgen.
Einzelfallprüfungen bei denkmalgeschützten Gebäuden
Falls ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, werden in der Regel Einzelfallprüfungen vorgenommen. Damit kann eine eigentlich entstehende Pflicht für den Einbau eines Aufzugs entfallen, falls so die Bausubstanz geschont werden kann.
Beschluss der WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) den Einbau eines Aufzugs beschließt, muss auch in Bestandsgebäuden ein Aufzug installiert werden.
Mehrheitsbeschluss reicht aus für Aufzug
Seit Inkrafttreten des neuen WEG reicht eine Mehrheitsentscheidung aus, um als Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau eines Aufzugs zu entscheiden und eventuell auch gemeinsam zu finanzieren. Einstimmigkeit ist nicht mehr erforderlich.
Barrierefreiheit geht manchmal vor Denkmalschutz und Optik
Falls lediglich einer oder einige wenige Eigentümer in einer WEG den Einbau eines Aufzugs wünschen, kann eine WEG dies im Grunde kaum verhindern. Dies gilt insbesondere, wenn gute Gründe für den Einbau vorliegen und die Herstellung von mehr Barrierefreiheit erzielt werden kann. Bedenken hinsichtlich Denkmalschutz und Optik zählen in diesem Zusammenhang manchmal tatsächlich weniger als Barrierefreiheit, dies wurde auch in einem Urteil des BGH deutlich. Zahlen müssen den Aufzug übrigens stets diejenigen, die den Aufzug wünschen. Die Nutzung des Aufzugs wird anschließend ebenfalls entsprechend geregelt.
Außenaufzug als optimale Möglichkeit zur Nachrüstung
Falls ein Aufzug in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden soll, entsteht oft die Frage nach dem “Wo?”. In Altbauten ist häufig im Auge des Treppenhauses ausreichend Platz. Falls dies nicht der Fall ist, bietet sich beispielsweise ein Außenaufzug an. Dieser vermeidet aufwändige Umbauarbeiten im Innenbereich und ein Außenaufzug, insbesondere als Glasaufzug, fügt sich sehr harmonisch in das Erscheinungsbild ein. Dies gilt auch für Altbauten und denkmalgeschützte Gebäude. Erfahren Sie hier mehr über Außenaufzüge und Glasaufzüge. Wir von Perfekta Lift beraten Sie individuell und klären bei einem Vor-Ort-Termin alle Möglichkeiten zum Einbau eines Lifts. Rufen Sie uns an und erfahren Sie mehr!
Keine Pflicht zum Einbau eines Aufzugs bei wirtschaftlichen oder technischen Hürden
Die Pflicht zur Nachrüstung eines Aufzugs kann entfallen, falls der Einbau entweder wirtschaftlich zu aufwändig oder technisch nicht möglich ist. Klären Sie diesen Sachverhalt unbedingt frühzeitig mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde!
Aufzug als Pflicht bei Gewerbeimmobilien und öffentlichen Gebäuden
In der DIN-Norm 18040 wurden Regelungen für Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden festgelegt. Diese besagen unter anderem, dass alle für die Öffentlichkeit bestimmten Innen- und Außenbereiche, die nicht ebenerdig sind, für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen. Dies bedeutet häufig, dass Aufzüge eingebaut werden müssen. Der Aufzug ist in diesem Fall keine Pflicht, sondern dient vielmehr der Herstellung von Barrierefreiheit. Mehr zum Thema Barrierefreiheit finden Sie hier.
Für welche öffentlichen Gebäude gilt die Aufzugspflicht?
Die DIN-Normen stellen keine gesetzliche Pflicht dar, sondern bieten verbindliche Rahmenbedingungen. Im Hinblick auf DIN 18040 geht es dabei um Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden. Dies sind vor allem:
- Rathäuser sowie Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
- Einrichtungen des Bildungswesens (Schulen, VHS usw.)
- Einrichtungen des Gesundheitswesens (Kliniken, Arztpraxen usw.)
- Kultureinrichtungen (Museen usw.)
- Hotels und Gastronomie
- Verkaufsstätten
- Sport- und Freizeitanlagen
- Toilettenanlagen
- Stellplätze und Tiefgaragen
Gilt die Aufzugspflicht bei öffentlichen Gebäuden nur für Neubauten?
Für Neubauten sind die Regelungen der DIN-Norm 18040 auf jeden Fall einzuhalten. Der Einbau von Aufzügen kann dabei sinnvoll sein, ist aber keine Pflicht. Bei Bestandsbauten kann unter Umständen auf eine Nachrüstung von Aufzügen verzichtet werden, falls dies unverhältnismäßig aufwändig oder technisch unmöglich wäre.
Gibt es eine Pflicht zur Nachrüstung eines Aufzugs?
Es gibt in Deutschland grundsätzlich keine generelle Pflicht zur Nachrüstung eines Aufzugs in bestehende Bauten. Allerdings kann die Notwendigkeit, einen Aufzug einzubauen, durch umfassende Umbauten und Sanierungen sowie durch eine Änderung der Nutzung entstehen. Dies alles ist in Form von Einzelfallentscheidungen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären. Daneben kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder durch den Antrag eines Eigentümers in der WEG der Einbau eines Aufzugs beschlossen werden.
Wichtiger Tipp: Vorteile Nachrüstung Aufzug beachten!
Bedenken Sie im Zusammenhang mit einer eventuellen Pflicht zur Nachrüstung eines Aufzugs in Bestandsbauten auch die vielen Vorteile, die ein Lift mit sich bringt. Neben mehr Barrierefreiheit entsteht auch mehr Komfort für alle Bewohner und Besucher und der Wert der Immobilie steigt, da barrierefrei zugängliche Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien stark nachgefragt werden. Zudem können zahlreiche Förderungen genutzt werden, um den Einbau eines Aufzugs leichter finanzieren zu können.
Viele wichtige Informationen dazu, wie ein Aufzug nachträglich in Bestandsbauten eingebaut werden kann und welche Vorteile dies mit sich bringt, erhalten Sie hier.
Welche Aufzüge eignen sich als Pflicht-Aufzüge?
Während für Hochhäuser in der Regel ein klassischer Kabinenaufzug in einen gemauerten Schacht eingebaut wird, bieten sich für niedrigere Gebäude, für neu geschaffenen Wohnraum im Dachgeschoss sowie für die Schaffung von mehr Barrierefreiheit auch Homelift, Hublift oder Plattformlift an.
Aufzüge für mehr Barrierefreiheit
Neben einem klassischen (und teuren) Kabinenaufzug tragen auch folgende (kostengünstigere) Lifte zu mehr Barrierefreiheit bei:
Homelift
Der Homelift wird oft auch als “kleiner Aufzug” bezeichnet. Er benötigt weniger Platz als ein klassischer Aufzug und ist wesentlich günstiger bei Kauf und Installation. Zudem ist kein vorhandener Aufzugschacht notwendig, dieser kann mit der Konstruktion mitgeliefert werden. Ein Homelift kann bis zu 14,6 Meter Höhe überwinden, dies entspricht etwa fünf Etagen. Somit eignet sich ein Homelift perfekt, um beispielsweise ein zum Wohnraum umgebautes Dachgeschoss zu erreichen oder um alle Etagen eines Mehrfamilienhauses bzw. einer gewerblich genutzten Immobilie barrierefrei zugänglich zu gestalten.
Hublift
Ein Hublift kann auf einer nach oben offenen Plattform bis zu 2,99 Meter Höhe überwinden, das entspricht etwa einer Etage, dabei sind zwei Haltepunkte möglich. Diese Art von Lift eignet sich hervorragend für den Außenbereich, um dort Barrieren zu überwinden und um den Zugang zu Gebäuden zu ermöglichen. Weiterhin kann ein Hublift dann eingesetzt werden, wenn innerhalb von Gebäuden eine Galerie barrierefrei erreicht werden soll.
Plattformlift
Ein Plattformlift wird entlang von Treppen geführt und benötigt daher kaum Platz. Sobald er nicht benötigt wird, kann er hochgeklappt werden. Dieser Lift wird daher gerne für Wohnhäuser genutzt, in denen wenig Platz vorhanden ist. Bei Bedarf können mehrere Etagen miteinander verbunden werden und auch Rollstuhlfahrer können eigenständig auf die Plattform auffahren.
Sie möchten bei Neubau oder Umbau einen Aufzug installieren lassen? Sie sind sich nicht sicher, wie und wo dies in Ihrer Immobilie möglich wäre? Dann nutzen Sie die kostenlose und professionelle Beratung von Perfekta Lift. Gerne arbeiten wir dabei mit Architekten und Bauleitern zusammen und stellen alle notwendigen Informationen (Maße, technische Voraussetzungen usw.) zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns und erfahren Sie mehr!
Technische Anforderung an einen Pflicht-Aufzug
Falls ein Aufzug Pflicht ist, beispielsweise bei hohen Gebäuden oder aus Gründen der Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Immobilien (Hotels, öffentliche Gebäude, Kliniken usw.) eingeplant wird, muss ein Aufzug bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Geregelt ist dies in DIN 18040 und DIN EN 81-70 und gesetzlich auch in den jeweiligen Landesbauordnungen. So muss beispielsweise in der Regel mindestens ein Aufzug im Gebäude für Rollstühle, Kinderwagen und Krankentragen geeignet sein und über Haltestellen in allen Geschossen verfügen, die öffentlich zugänglich sind oder als Wohnungen genutzt werden.
Mindestgröße Kabine / Transportplattform
Die erforderlichen Mindestmaße für die Kabine bzw. die Transportplattform hängen vor allem davon ab, ob der Aufzug in einem öffentlichen Gebäude oder in einem privaten Wohnhaus installiert wird.
Mindestgrößen bei öffentlichen Gebäuden
- Bei Neubauten bzw. Umbauten in öffentlich zugänglichen Gebäuden werden in der Regel 110 cm × 140 cm große Plattformen geplant.
- Für mehr Komfort und für den Transport von Betten wäre eine Plattformgröße von 110 cm Breite und 210 cm Tiefe ideal, dann können sowohl Begleitpersonen mitfahren als auch bei Bedarf Betten transportiert werden.
- Diese Regelungen gelten in erster Linie für Senkrechtaufzüge, beispielsweise Homelifte.
- Bei Bestandsbauten sind die Einzelheiten stets individuell mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt abzustimmen.
- Häufig reicht für öffentlich zugängliche Bestandsbauten eine Plattformgröße von 100 cm × 120 cm aus, dies muss jedoch vorab im Einzelfall mit dem Bauamt geklärt werden.
- Beim Einbau von Plattformliften in öffentlich zugänglichen Gebäuden ist grundsätzlich in jedem Fall zu prüfen, ob der verbleibende Platz auf der Treppe breit genug ist, um als Fluchtweg zu dienen.
Tipp: Klären Sie bei öffentlich zugänglichen Gebäuden und bei Mietshäusern mit mehreren Parteien stets vorab die o.g. Punkte mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt!
Mindestgrößen bei privaten Wohnhäusern
Im privaten Bereich richtet sich die erforderliche Mindestgröße im Grunde genommen vor allem nach den individuellen Anforderungen an Komfort und nach der Größe der zu transportierenden Gegenstände.
- Für Neubauten von Einfamilienhäusern ist es sicherlich sinnvoll, diese möglichst barrierefrei zu planen und für einen Lift eine ausreichend große Plattform einzuplanen.
- Optimal ist eine Plattformgröße für einen Homelift von etwa 3 qm, damit auch Kinderwagen oder Personen in größeren Rollstühlen bequem transportiert werden können.
- Diese Plattform Größen sind in der Regel auch beim nachträglichen Einbau eines Homelifts im Außenbereich realisierbar, falls gewünscht.
- In Bestandsbauten ist der Platz im Innenbereich häufig begrenzt, sodass häufig kleinere Grundflächen eingeplant werden.
- Schon eine Plattform von 120 cm × 90 cm kann für den Transport eines kleineren Standardrollstuhls ausreichen.
- Falls eine Begleitperson im Homelift mitfahren soll, ist eine Mindestgröße der Plattform im Homelift von 140 cm × 90 cm sinnvoll, dies sind weniger als 2 qm.
- Bei Plattformliften, die entlang von Treppen geführt werden, muss die Plattform im Grunde genommen nur groß genug sein, um eine Person oder einen Rollstuhlfahrer sicher zu transportieren.
- Schon eine Mindestgröße von 68 cm × 84 cm kann für Plattformlifte daher ausreichend sein, um einen Rollstuhlfahrer zu befördern, dies hängt von der Größe des Rollstuhls ab.
- Sicherheitsbügel und Auffahrrampen müssen für den Transport von Rollstühlen auf Plattformliften stets vorhanden sein.
- Die Breite der Treppe spielt bei der Auswahl der Größe bei Plattformliften eine entscheidende Rolle, diese bestimmt, wie groß eine Plattform maximal ausfallen kann.
- Zudem sollte gewährleistet werden, dass die Fluchtwege über das Treppenhaus nicht blockiert werden.
Tipp: Erstellen Sie vorab eine Liste Ihrer individuellen Anforderungen an einen Lift. Schauen Sie sich dazu die Größe der zu transportierenden Gegenstände (Kinderwagen, Rollstühle) an und legen Sie Ihre persönlichen Wünsche an den notwendigen Komfort fest. Daraus ergeben sich erste Hinweise auf Art und Größe des Lifts und darauf, ob dieser im Innenbereich, entlang von Treppen oder im Außenbereich installiert werden sollte. Besprechen Sie das Thema anschließend mit den Experten des Lift Anbieters oder mit einem Architekten.
Mindestmaße für Türen und Bewegungsfläche
Rollstuhlfahrer benötigen nicht nur eine gewisse Mindestfläche im Aufzug, sondern auch an und vor den Türen:
- Die Türbreite sollte mindestens 90 cm betragen (lichte Breite)
- Vor dem Aufzug sollten mindestens 150 cm × 150 cm auf jeder Etage vorhanden sein, um ein bequemes Wenden mit dem Rollstuhl zu ermöglichen.
- Es wird zudem aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand zwischen Aufzugtür und abwärtsführenden Treppen von drei Metern empfohlen.
Wichtig: Diese Regelungen gelten vor allem für öffentliche Gebäude und für perfekt barrierefrei gestalteten Wohnraum. Im privaten Bereich bei Einfamilienhäusern sind die Maße im Einzelfall anzupassen!
Notrufsystem
In öffentlich zugänglichen Aufzügen muss zwingend ein Notrufsystem installiert sein.
- Das Notrufsystem sollte zusätzlich visuell sein, damit auch Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen dies nutzen können.
- Die Bedienleiste und der Notruf sollten höhenmäßig so angebracht sein, dass auch Rollstuhlfahrer diese erreichen können.
Mehr Informationen zu Sicherheitseinrichtungen in Liften erhalten Sie hier.
Fazit
Ein Aufzug ist in der Regel nur bei Neubauten ab einer gewissen Höhe bzw. Geschosszahl Pflicht. Darüber hinaus kann ein Aufzug in öffentlichen Gebäuden dazu beitragen, die gewünschte Barrierefreiheit herzustellen. Im Zuge der demografischen Entwicklung lohnt es sich jedoch auch bei Bestandsbauten, über die Nachrüstung eines Aufzugs nachzudenken, denn die Nachfrage nach barrierefrei erreichbaren Ladenlokalen, Praxen und Wohnungen steigt. Mithilfe von Außenaufzügen, Homeliften, Plattformliften und Hubliften können nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Altbauten Komfort und Wert der Immobilie gesteigert werden.
Nutzen Sie die professionelle Beratung von Perfekta Lift und erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Immobilie mit einem Aufzug ausgestattet werden kann. Rufen Sie uns gerne an! Unsere Beratung ist kostenlos.

Ihre Ansprechpartnerin
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