Neues BGH-Urteil: Aufzug in Eigentümergemeinschaften jetzt ohne Mehrheitsbeschluss möglich!

7,5 Millionen Menschen wohnten 2023 in Deutschland in einer Eigentumswohnung, 15 % aller Einwohner gaben bei einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes 2019 an, dass sie eine Eigentumswohnung besitzen. Infolge des demografischen Wandels kommt auf viele dieser Menschen in den nächsten Jahren die Frage nach dem Einbau eines Aufzugs zu. Bei Eigentümergemeinschaften war man früher auf den Goodwill der Miteigentümer angewiesen, da ein Mehrheitsbeschluss notwendig war, um den Einbau eines Lifts zu genehmigen. Das ist nun anders! Gemäß einem neuen Urteil des BGH kann ein Aufzug nur noch in absoluten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Erfahren Sie hier mehr über dieses bahnbrechende Urteil und über die Auswirkungen auf Eigentümergemeinschaften.

Neues BGH-Urteil: Aufzug in Eigentümergemeinschaften jetzt ohne Mehrheitsbeschluss möglich!

7,5 Millionen Menschen wohnten 2023 in Deutschland in einer Eigentumswohnung, 15 % aller Einwohner gaben bei einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes 2019 an, dass sie eine Eigentumswohnung besitzen. Infolge des demografischen Wandels kommt auf viele dieser Menschen in den nächsten Jahren die Frage nach dem Einbau eines Aufzugs zu. Bei Eigentümergemeinschaften war man früher auf den Goodwill der Miteigentümer angewiesen, da ein Mehrheitsbeschluss notwendig war, um den Einbau eines Lifts zu genehmigen. Das ist nun anders! Gemäß einem neuen Urteil des BGH kann ein Aufzug nur noch in absoluten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Erfahren Sie hier mehr über dieses bahnbrechende Urteil und über die Auswirkungen auf Eigentümergemeinschaften.

Das Wichtigste vorab kurz zusammengefasst

  • Laut einem neuen Urteil des BGH kann der Einbau eines Aufzugs nur noch in absoluten Ausnahmefällen von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt werden.
  • Entscheidend ist, dass der Aufzug zur Barrierefreiheit beiträgt, der Antragsteller selbst muss dazu nicht zwingend selbst behindert sein.
  • Ein Mehrheitsbeschluss ist für die Installation eines Aufzugs nicht mehr notwendig, ein Antrag muss allerdings vorab gestellt werden.
  • Lediglich für die Kostenübernahme durch die Eigentümergemeinschaft ist eine ⅔ Mehrheit notwendig.
  • Baurechtliche Vorschriften müssen weiterhin beachtet werden.
  • Es steht eine große Auswahl an Liften zur Verfügung, die sich für den Einbau eignen und die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften berücksichtigen.

Wie lautet das neue BGH-Urteil zum Aufzug in Eigentümergemeinschaften?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (AZ V ZR 244/22B) den erforderlichen Umbau zum Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Gebäudeensemble als angemessen bezeichnet, weil es dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient. Der Einbau eines Aufzugs kann folglich nur in absoluten Ausnahmefällen von einer Eigentümergemeinschaft abgelehnt werden.

Begründet wurde das Urteil vor allem mit dem demografischen Wandel und der damit einhergehenden Alterung der Gesellschaft, dem die Gerichte Rechnung tragen müssen, was auch bereits im neuen WEG gesetzlich festgelegt wurde. Ein Mehrheitsbeschluss ist für den Einbau eines Aufzugs daher nicht mehr erforderlich und der Antragsteller selbst muss, wie in diesem Fall, nicht zwingend selbst behindert sein.

Was bedeutet WEG?

Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, basiert auf § 20 Wohnungseigentumsgesetz und wurde 2020 umfassend reformiert. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen Verwaltung und Beschlussfassung von Eigentümergemeinschaften, die aus mehreren Besitzern von Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage bestehen, erleichtern und zukunftsfähig gestalten.

Welches Ziel verfolgen das neue BGH-Urteil und das neue WEG?

Das neue Urteil und das neue WEG (Wohnungseigentumsgesetz) in der Fassung von 2020 tragen dem gesellschaftlichen und demografischen Wandel Rechnung. Mehr Barrierefreiheit und mehr Komfort für eine immer älter werdende Bevölkerung sollen unter anderem mit dem erneuerten WEG und dem aktuellen Urteil erreicht werden.
Beschlossen wurde die Reformierung des WEG im Koalitionsvertrag von 2018.

Kerninhalte sind neben Maßnahmen zur Herstellung von mehr Barrierefreiheit auch die Förderung von energetischen Maßnahmen, die Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie eine vereinfachte Beschlussfassung und -fähigkeit bei Eigentümerversammlungen.
Alle wichtigen Details zum neuen WEG finden Sie hier.

Muss ein Aufzug in einer WEG weiterhin beantragt werden?

Auch wenn das neue BGH-Urteil den Eigentümergemeinschaften nur noch in Ausnahmefällen gestattet, Aufzüge abzulehnen, so muss doch weiterhin ein Antrag für einen Lift gestellt werden.

Ist ein Mehrheitsbeschluss für den Einbau eines Aufzugs in einer Eigentümergemeinschaft notwendig?

Früher war tatsächlich ein Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) notwendig, um einen Aufzug in eine Eigentümergemeinschaft einbauen zu lassen. Nach dem richtungsweisenden Urteil des BGH (AZ V ZR 244/22B) ist dies jetzt nicht mehr entscheidend. Wichtig ist lediglich noch, dass ein Gebäude mehr Barrierefreiheit bietet durch die bauliche Veränderung.

Muss eine Behinderung vorliegen, um einen Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft installieren zu dürfen?

Die Ablehnung der Eigentümergemeinschaft bezüglich des Einbaus eines Aufzugs war schon seit 2020 mit dem neuen WEG schwierig, falls der Antragsteller eine Behinderung nachweisen konnte, die ihm die Nutzung des Gebäudes ohne Aufzug erschwerte. Gemäß dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs reicht bereits die Tatsache aus, dass grundsätzlich Barrierefreiheit gefördert wird, auch wenn der Antragsteller selbst nicht (oder noch nicht) in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist.

Kann die Eigentümergemeinschaft einen Aufzug ablehnen?

Die Installation eines Aufzugs konnte schon nach Inkrafttreten des neuen WEG nicht mehr ohne Begründung abgelehnt werden und ein einstimmiger Beschluss dafür war ebenfalls nicht mehr notwendig. Durch das neue BGH-Urteil ist die Ablehnung gleichwohl noch schwieriger geworden, da diese nur noch in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Falls jedoch sicherheitsrelevante oder baurechtliche Aspekte gegen einen Lift sprechen, kann eine Ablehnung trotzdem erfolgen. Die erforderlichen baulichen Veränderungen sollen insgesamt angemessen sein, eine grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung von anderen Eigentümern ist zu vermeiden. Im Zweifelsfall muss ein Anwalt eingeschaltet werden, der die Sachlage prüft. Es gibt eine große Auswahl an unterschiedlichen Liften, daher ist es eher unwahrscheinlich, dass keiner davon die baurechtlichen Bestimmungen erfüllen kann. Die baulichen Veränderungen durch die Installation eines Aufzugs können zudem zwar durchaus etwas umfangreicher ausfallen, bringen jedoch in der Regel keine grundlegende Umgestaltung mit sich.

Wofür benötigt man eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Eigentümergemeinschaft?

Für den Einbau eines Aufzugs in ein von einer Eigentümergemeinschaft verwaltetes Gebäude ist weder eine einfache noch eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig. Falls allerdings die Kosten für den Aufzug auf alle Eigentümer verteilt werden sollen, muss tatsächlich ein Beschluss gefasst werden, der von ⅔ der Eigentümer befürwortet wird, die gleichzeitig mindestens 50 % des Gesamteigentums besitzen.

Wichtig: Nur die auf der Versammlung anwesenden Stimmen zählen!

Mit Inkrafttreten des neuen WEG 2020 wurde die Beschlussfähigkeit jeder Eigentümerversammlung festgelegt, dies gilt auch, wenn nur ein einziger Eigentümer anwesend ist. Die Mehrheiten richten sich lediglich nach den anwesenden Teilnehmern (und den durch sie eventuell per Vollmacht vertretenen Miteigentümern).
Daher ist es für Eigentümer inzwischen äußerst wichtig, bei entscheidenden Eigentümerversammlungen persönlich anwesend zu sein oder eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

Wer bezahlt den Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft?

Wie bisher muss auch nach dem neuen Urteil des BGH der Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft von demjenigen bezahlt werden, der den Einbau beantragt. Lediglich dann, wenn sich die Eigentümergemeinschaft mit einem ⅔ Mehrheitsbeschluss darauf einigt, können die Kosten auf die gesamte Gemeinschaft umgelegt werden.

Die Kosten für den Einbau eines Lifts können durch verschiedene Fördermaßnahmen stark reduziert werden. So unterstützen sowohl die Pflegekassen, die KfW als auch kommunale Stellen in vielen Fällen Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit und für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen. Wir haben für Sie einen umfassenden Ratgeber erstellt, der Sie über die zahlreichen Möglichkeiten informiert. Diesen finden Sie hier.
Falls Sie mehr über die verschiedenen Aufzüge und deren Kosten erfahren möchten, rufen Sie uns gerne an.

Wer darf einen Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft nutzen?

Nutzen dürfen den Aufzug diejenigen, die ihn bezahlt haben. Dies können entweder nur ein einziger Eigentümer oder mehrere Eigentümer sein. Dies ist davon abhängig, wer den Aufzug beantragt hat. Falls sich die Eigentümergemeinschaft dafür entscheidet, dass die Kosten für den Lift von der Gemeinschaft bezahlt werden, dürfen alle den Aufzug nutzen.

Welche Vorteile bietet ein Lift in einer Eigentümergemeinschaft?

Ein Aufzug in der Immobilie bietet eine Reihe von Vorteilen, die weit über die Barrierefreiheit hinausgehen.

Mehr Komfort durch einen Aufzug im Haus

Mit Hilfe eines Lifts können auch Einkäufe, Getränkekisten, Wäschekörbe, Kinderwagen und schwere Lasten transportiert werden. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen reinen Sitzlift als Treppenlift handelt, der wirklich nur für den Transport einer Person gedacht ist. Zudem können alle Besucher und Bewohner des Hauses alle Etagen bequem erreichen.

Wert der Immobilie steigt durch einen Aufzug

Aufgrund des demografischen Wandels steigt die Nachfrage nach barrierefreien Gebäuden und nach per Aufzug erreichbaren Wohnungen. Daher lohnt sich der Einbau eines Aufzugs auch in finanzieller Hinsicht. Zudem gibt es eine Reihe von Fördermaßnahmen, die die Finanzierung unterstützen und steuerlich absetzbar ist ein Aufzug in vielen Fällen ebenfalls.

Gerne helfen wir Ihnen und Ihrer Eigentümergemeinschaft, den für alle Bewohner und Besucher passenden Lift auszuwählen. Damit können nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern alle vom Mehr an Komfort durch einen Lift profitieren können. Melden Sie sich gerne bei uns und lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten.

Welche Aufzüge eignen sich für Eigentümergemeinschaften?

Es gibt eine Fülle an verschiedenartigen Aufzügen, die sich für den Einbau in Neubauten oder Bestandsbauten eignen. Wir stellen Ihnen diese hier kurz vor, die endgültige Entscheidung sollte stets erst nach einer eingehenden Beratung und nach einem Vorort-Termin erfolgen. Denn jedes Gebäude ist anders und bietet andere Herausforderungen. Eine Möglichkeit für einen Lift findet sich jedoch immer!

Homelift als Aufzug in Eigentümergemeinschaften

Ein Homelift ist die weitaus komfortabelste Lösung für Eigentümergemeinschaften. Bis zu knapp 15 Meter Höhenunterschied, dies sind etwa fünf Etagen, können mit diesem Senkrechtlift bequem verbunden werden. Da kein Aufzugschacht vorhanden sein muss und die selbsttragende Konstruktion mit viel Glas gestaltet wurde, passt sich dieser Aufzug perfekt sowohl an das Design von modernen Bauten als auch an Altbauten an. Ein Homelift benötigt nur wenig Platz, diese Lifte sind schon ab knapp einem Quadratmeter Grundfläche zu realisieren, falls auch Kinderwagen und Rollstuhlfahrer transportiert werden müssen, sollten ab 1,45 qm Fläche vorhanden sein. Oft kann das Treppenauge genutzt werden, manchmal ist eine Installation im Außenbereich sinnvoller. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt umfassend beraten. Das Treppenhaus bleibt bei einem Homelift in vollem Umfang erhalten, zusätzlich können die Besucher eines Gebäudes von dem Lift profitieren.

Hublift als Aufzug in Eigentümergemeinschaften

Ein Hublift kann als Senkrechtlift einen Höhenunterschied von bis zu 2,99 Metern überwinden und wird häufig im Außenbereich eingesetzt, um zum Beispiel den Zugang zum Hauseingang oder zur Wohnung über den Balkon zu ermöglichen. Bei Eigentümergemeinschaften bietet sich ein Hublift daher in erster Linie für Wohnungen im Hochparterre oder im 1. Obergeschoss sowie als zusätzliche Lösung bei zahlreichen Stufen zur Eingangstür an.

Treppenlift als Aufzug in Eigentümergemeinschaften

Der wohl bekannteste und günstigste Lift ist sicherlich der Treppenlift in Form eines Sitzlifts. Diese Art von Lift wird entlang von Treppen geführt, benötigt nur wenig Platz und kann sowohl an gewundenen als auch an geraden Treppen installiert werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohneinheiten muss allerdings auf die verbleibende Treppenbreite für Fluchtwege usw. geachtet werden, dies ist jeweils regional in den Landesbauordnungen geregelt. Auf dem Sitzlift kann eine Person befördert werden, ein Wäschekorb oder eine Einkaufstasche können auf dem Schoß mitgenommen werden, schwerere Lasten, Rollstühle oder Kinderwagen allerdings nicht.

Plattformlift als Aufzug in Eigentümergemeinschaften

Ein Plattformlift wird, genauso wie ein Sitzlift, entlang von Treppen geführt und benötigt nur wenig Platz. Trotzdem ist eine gewisse Mindestbreite der Treppe erforderlich, um bei Mehrfamilienhäusern ausreichende Fluchtwege sicherzustellen. Lassen Sie sich dazu unbedingt beraten, die diesbezüglichen Regelungen variieren regional. Die Form der Treppe ist allerdings kein Problem, Plattformlifte lassen sich sowohl bei geraden als auch bei gewundenen Treppen einbauen und neben Personen können auch Rollstuhlfahrer und Kinderwagen sicher transportiert werden.

Falls Sie vorab anschauen möchten, welche Lifte in Frage kommen könnten, nutzen Sie doch einfach den folgenden Test für Aufzüge.

Fazit

Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Einbau von Aufzügen in Eigentümergemeinschaften kann man als wegweisend für zukünftige Anträge bezeichnen. Die Installation eines Lifts kann jetzt nur noch in absoluten Ausnahmefällen abgelehnt werden und der Antragsteller muss zudem nicht selbst behindert sein, es reicht, dass die Immobilie mehr Barrierefreiheit bietet. Nutzen Sie diese neuen Chancen und gehen Sie das Thema Lift neu an! Gerne unterstützen wir Sie oder Ihren Architekten bei der Planung und Umsetzung. Melden Sie sich bei uns zu einer kostenlosen Beratung.

Frau Langen

Ihre Ansprechpartnerin

Heike Langen

Assistentin der Geschäftsleitung
Tel: (0 21 82) 88 60 60
h.langen@perfekta-lift.de