Aufzug Kostenverteilung bei Eigentümergemeinschaften – Wer zahlt für den Aufzug?

Ein Aufzug im Haus bietet viel Komfort und erleichtert auch Menschen mit Behinderungen den barrierefreien Zugang. Endlich das mühsame Treppensteigen ersparen und endlich keine schweren Einkäufe, Getränkekisten oder Kinderwagen mehr die Treppen hoch und runter schleppen! Allerdings kostet ein Aufzug auch Geld für Einbau, Instandhaltung und Betrieb. Wie sieht es mit diesen Kosten aus? Wie läuft die Aufzug Kostenverteilung in einer Eigentümergemeinschaft ab? Und wie kann das neue WEG helfen, die Installation eines Aufzugs schneller und einfacher durchzusetzen? Erfahren Sie hier alle wichtigen Details zum Thema Aufzug in Wohnanlagen mit mehreren Eigentümern.

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Ein Aufzug im Haus bietet viel Komfort und erleichtert auch Menschen mit Behinderungen den barrierefreien Zugang. Endlich das mühsame Treppensteigen ersparen und endlich keine schweren Einkäufe, Getränkekisten oder Kinderwagen mehr die Treppen hoch und runter schleppen! Allerdings kostet ein Aufzug auch Geld für Einbau, Instandhaltung und Betrieb. Wie sieht es mit diesen Kosten aus? Wie läuft die Aufzug Kostenverteilung in einer Eigentümergemeinschaft ab? Und wie kann das neue WEG helfen, die Installation eines Aufzugs schneller und einfacher durchzusetzen? Erfahren Sie hier alle wichtigen Details zum Thema Aufzug in Wohnanlagen mit mehreren Eigentümern.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Die Kosten für einen Aufzug können in einer Eigentümergemeinschaft entweder gleichmäßig oder individuell verteilt werden.
  • Günstige Alternativen zu klassischen Aufzügen, wie zum Beispiel Homelift oder Plattformlift, senken die Kosten und erleichtern die Finanzierung.
  • Öffentliche Förderungen und Steuererleichterungen können ebenfalls zur Finanzierung herangezogen werden.
  • Das neue WEG hat den Weg zu einer einfacheren Beschlussfassung für Aufzüge in Immobilien geebnet.
  • Inzwischen reicht eine einfache Mehrheit aus, um die Installation eines Aufzugs zu beschließen.
  • Bezahlen müssen in diesen Fällen nur die Eigentümer, die dem Antrag zugestimmt haben, diese sind dann auch die einzigen, die den Aufzug nutzen dürfen.
  • Mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Übernahme der Kosten durch alle Eigentümer beschlossen werden.

Welche Kosten entstehen für einen Aufzug?

Die Kosten für einen Lift setzen sich zusammen aus einmaligen Kosten und laufenden Kosten.

Einbau Aufzug

Neben dem Lift selbst sind bei guten Anbietern auch vorherige Beratung, ein Vor-Ort-Termin und Einbau des Lifts im Gesamtpreis enthalten. Dazu kommen meist noch Kosten für bauliche Veränderungen, die von den Eigentümern zusätzlich zu übernehmen sind, damit der Lift überhaupt installiert werden kann.

Bei einem Homelift sind häufig Deckendurchbrüche oder auch Umbauten im Treppenhaus notwendig. Bei einem Außenlift sind Zugänge nach innen anzulegen. Treppenlifte und Plattformlifte werden entlang von Treppen geführt und bedingen nur selten Umbaumaßnahmen. Bei Hubliften sind lediglich die Zugänge im Geländer zu schaffen. Für einen klassischen Aufzug ist zunächst ein Schacht zu erstellen. Dies lohnt sich nachträglich in der Regel nicht, weil es sehr teuer ist und langwierige Bauarbeiten im ganzen Haus mit sich bringt. Hier wäre ein Homelift, der mit einer horizontal selbsttragenden Konstruktion geliefert wird, die bessere Alternative.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich vorab unbedingt umfassend und kompetent beraten, welcher Lift für Ihre Wohnanlage geeignet ist und wo und wie der Lift am besten eingebaut werden kann. Diese Beratung sowie ein Termin vor Ort zu Besichtigung und Planung sind für unsere Kunden kostenlos!

Instandhaltung Aufzug

Für die Reinigung des Lifts, den Ersatz von Verschleißteilen und für eine regelmäßige Wartung fallen ebenfalls Kosten an. Am besten schließt die Eigentümergemeinschaft dazu einen Wartungsvertrag ab, der die Sicherheit der Aufzugsanlage gewährleistet. Wartungsverträge für Homelifte werden ab ca. 360 Euro pro Wartung angeboten, bei klassischen Aufzügen liegen die Kosten wesentlich höher, dazu kommen noch Kosten für eine Prüfung durch den TÜV, die bei anderen Liftarten nur selten notwendig ist.

Betriebskosten Aufzug

In der Regel werden Lifte mit Strom betrieben. Bei Homeliften, Plattformliften & Co. wird damit ein Akku aufgeladen, der den Betrieb des Lifts auch bei Stromausfällen sichert. Die Höhe der Stromkosten hängt von der Häufigkeit des Gebrauchs des Lifts ab. Bei Einfamilienhäusern fallen durchschnittlich 84 kWh im Jahr für einen Homelift an, bei Mehrfamilienhäusern sind es entsprechend mehr. Klassische Aufzüge benötigen mehr Strom, da die Kabine schwerer ist und der Transport aufwendiger. Insgesamt gehören die Stromkosten für einen Aufzug jedoch nicht zu den teuren Nebenkosten.

Welche Aufzüge eignen sich für Eigentümergemeinschaften?

Sobald Aufzüge in Wohnanlagen von recht vielen Menschen regelmäßig genutzt werden sollen, ist besonders auf Robustheit, lange Lebensdauer und komfortable Bedienbarkeit zu achten. Darüber hinaus sollen möglichst viele Menschen vom Lift profitieren können. Am einfachsten ist all dies mit einem Homelift zu gewährleisten, bei dem eine Plattform in einer horizontal selbsttragenden Konstruktion hinauf und hinab bewegt wird. So können nicht nur Personen und Kinderwagen, sondern auch Rollstuhlfahrer den Lift nutzen. Ein Sitzlift als Treppenlift kann dagegen nicht von Rollstuhlfahrern genutzt werden und es können auch keine Kinderwagen und schwere Lasten damit transportiert werden, nur ein Wäschekorb oder eine Einkaufstasche kann auf dem Schoß mitgenommen werden. Solch ein Lift ist für Mehrfamilienhäuser daher weniger geeignet. Falls ein Lift entlang von Treppen geführt werden soll, wäre ein Plattformlift hier eine bessere Alternative. Eine robuste Alternative für den Außenbereich oder wenn viel Platz im Treppenhaus vorhanden ist und zusätzlich nur eine einzige Etage überwunden werden muss, wäre ein Hublift.

Ein klassischer Aufzug ist wesentlich teurer als die hier genannten Lifte und empfiehlt sich lediglich, wenn mehr als 14,6 Meter Höhe überwunden werden müssen.

Daneben ist bei der Entscheidung für eine Liftart zu beachten, welche baulichen Veränderungen notwendig sind vor der Installation. Einen Überblick dazu finden Sie hier.

Wer trägt die Kosten für einen Aufzug?

Ein Aufzug steigert definitiv den Komfort und den Wert einer Immobilie. Gerade im Hinblick auf den demografischen Wandel in Deutschland werden Wohngebäude, die über einen Lift verfügen, immer gefragter. Nicht nur ältere Menschen, denen das Treppensteigen zunehmend schwerfällt, sondern auch jüngere Menschen mit Kinderwagen, zahlreichen Einkäufen und Wäschekörben schätzen den Komfort eines Lifts im Haus. Allerdings muss ein Lift auch finanziert werden. Daher werden nicht immer alle Eigentümer den Einbau eines Lifts befürworten, da sie eine hohe Kostenbeteiligung fürchten und die Chance auf höhere Mietpreise nicht wahrnehmen möchten.

Aufzug in Mehrfamilienhaus

Aufzüge in Mehrfamilienhäusern erhöhen zwar den Wert einer Immobilie, bedeuten jedoch hohe Investitionen und ein gewisses Maß an laufenden Kosten für Wartung, Instandhaltung, Reinigung und Betrieb. Da Mehrfamilienhäuser häufig mehreren Eigentümern gehören, muss eine solche Investition innerhalb der Eigentümergemeinschaft von möglichst vielen Eigentümern mitgetragen werden.

Einbau Aufzug in Eigentümergemeinschaft

Bei Wohnanlagen, die von einer Eigentümergemeinschaft verwaltet werden, müssen die Kosten für einen Aufzug entweder von allen Eigentümern anteilmäßig oder nur von den Eigentümern übernommen werden, die dem Antrag auf einen Aufzug zugestimmt haben. Inzwischen ist es wesentlich leichter, den Antrag auf einen Aufzug genehmigt zu bekommen. Laut dem neuen WEG genügt inzwischen eine einfache Mehrheit zur Zustimmung. Mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit kann dann sogar eine Übernahme der Kosten durch die gesamte Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.

Was kostet der nachträgliche Einbau eines Aufzugs?

Kosten für den nachträglichen Einbau eines Aufzugs in ein Gebäude hängen von der Art des Aufzugs, von der Anzahl der Etagen und von der insgesamt zu überwindenden Höhe ab. So kostet ein Treppenlift als Sitzlift wesentlich weniger als ein Senkrechtlift in Form eines Homelifts. Dieser wiederum ist wesentlich günstiger als ein klassischer Aufzug, der sehr teuer werden kann und außerdem umfangreiche technische Überprüfungen notwendig macht. Es gibt darüber hinaus Lifte, die nur eine Etage überwinden können (Hublift / Hebebühne), während zum Beispiel Plattformlifte sogar mehrere Etagen miteinander verbinden können und (wie Homelifte) zum Transport von Rollstühlen, Kinderwagen oder Lasten geeignet sind.

Sitzlifte sind ab ca. 5.500 Euro realisierbar, Hublifte ab ca. 10.000 Euro, Plattformlifte ab ca. 14.000 Euro und Homelifte kosten durchschnittlich 39.000,-. Alle Preise verstehen sich inklusive Beratung, Montage, Lift und Mehrwertsteuer. Dazu kommen bei einigen Liften eventuell vorher notwendige Umbauarbeiten im Gebäude, damit der Lift überhaupt genügend Platz hat. Klassische Aufzüge kosten dagegen für eine Etage bereits ab 50.000 Euro und benötigen zusätzlich einen eigenen Aufzugsschacht, der zunächst geschaffen werden muss.

Mehr Informationen zu den Kosten eines Lifts und zu den verschiedenen Liftarten finden Sie hier.

Umlage Kosten für Aufzug auf Mieter

Die Kosten für Betrieb, Wartung, Reinigung, Strom und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen von Aufzügen können anteilmäßig auf die Mieter umgelegt werden. Allerdings ist dazu eine Vereinbarung im Mietvertrag notwendig. Im Gegenzug können die Mieter bei längerem Ausfall eines Lifts in vielen Fällen eine Mietminderung geltend machen. Inwieweit eine gleichmäßige Umlage der Kosten auf alle Mietparteien erfolgt oder ob z.B. die Mieter in den oberen Stockwerken stärker zur Kasse gebeten werden, ist dabei vom Vermieter festzulegen und liegt nicht zuletzt daran, wie die Beteiligung an den Kosten für einen Aufzug in der Eigentümergemeinschaft geregelt ist.

Nutzung von Förderungen und Steuererleichterungen zur Finanzierung eines Aufzugs

Es gibt eine Vielzahl von öffentlichen Förderungen für die Herstellung von Barrierefreiheit, die die Finanzierung eines Aufzugs wesentlich erleichtern können. Darüber hinaus können sowohl die Kosten für den Lift als auch für Einbau, Instandhaltung, Wartung und Betrieb steuerlich abgesetzt werden. Alle Informationen zu Fördermaßnahmen für Aufzüge finden Sie hier.

Wie kann die Kostenverteilung für einen Aufzug in einer Eigentümergemeinschaft geregelt werden?

Die Verteilung der Kosten für einen Aufzug hat schon in vielen Eigentümergemeinschaften für heftige Diskussionen und auch für Streit gesorgt. Da sind die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen, die den Aufzug nicht benutzen und trotzdem zahlen sollen, da sind die Menschen in den oberen Stockwerken, die immer die Treppe nehmen und deshalb ebenfalls nicht zahlen wollen. Hier ist es hilfreich zu wissen, dass eine Eigentümergemeinschaft den Schlüssel für die Kostenverteilung auch individuell beschließen kann.

Umlageschlüssel Kosten Aufzug

Gesetzlich geregelt ist in § 556a Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Umlage der Aufzugskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden kann. Allerdings ist es möglich, dass eine Eigentümergemeinschaft individuelle Regelungen erstellt, die zum Beispiel die Erdgeschosswohnungen ausnimmt und/oder die Beteiligung nach einem Punktesystem je nach Stockwerk regelt.

Was sagt das neue WEG bezüglich Aufzug und Kostenverteilung?

Seit dem 1. Dezember 2020 ist eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Das neue WEG regelt unter anderem auch vereinfachte Wege zu baulichen Veränderungen, wie zum Beispiel den Einbau eines Aufzugs in eine Immobilie, die Eigentümergemeinschaften gehört. Mussten früher alle Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dem Einbau eines Lifts zustimmen, so reicht lt. neuem WEG dazu jetzt eine einfache Mehrheit auf der Eigentümerversammlung. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist notwendig, wenn die Kosten für den Aufzug auf die gesamte Eigentümergemeinschaft umgelegt werden sollen, dann müssen die Zwei-Drittel gleichzeitig mehr als 50 % der Miteigentumsanteile darstellen.

Weitere wichtige Fragen zum Thema Aufzug Kostenverteilung

Gehört ein Aufzug zu den sogenannten “Privilegierten Maßnahmen”?

In § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG werden sogenannte “Privilegierte Maßnahmen” beschrieben, die den Eigentümern bestimmte bauliche Veränderungen erleichtern. Dazu gehören Maßnahmen zum Laden von E-Mobilen, zum Einbruchschutz, zum Anschluss von Glasfaserkabeln und zur Barrierefreiheit. Letzteres umfasst den Einbau von Aufzügen und Liften, daher gehört ein Aufzug zu den privilegierten Maßnahmen.

Müssen alle Eigentümer einem Aufzug zustimmen?

In früheren Zeiten mussten tatsächlich alle Eigentümer zustimmen, wenn ein Eigentümer einen Lift in eine Immobilie einbauen lassen wollte, selbst wenn dies auf eigene Kosten geschehen sollte. Nicht einmal eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung konnten in Extremfällen als zwingender Grund für eine Zustimmung gelten, wenn andere Interessen der Eigentümer (Wertverlust o.ä.) dagegen sprachen. Das neue WEG trägt dagegen der inzwischen formulierten Fürsprache für mehr Barrierefreiheit in der gesamten Gesellschaft Rechnung. Bauliche Veränderungen, die zur Barrierefreiheit beitragen, können nun in Eigentümergemeinschaften mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Daher steht der Installation von Treppenliften, Homeliften, Plattformliften und klassischen Aufzügen in gemeinschaftlich verwalteten Immobilien nun kaum noch etwas entgegen.

Müssen alle Eigentümer die Kosten für einen Fahrstuhl mittragen?

Falls nur eine einfache Mehrheit bei der Eigentümerversammlung für den Einbau eines Lifts gestimmt hat, müssen nur die Eigentümer, die dafür gestimmt haben, die Kosten für Einbau, Instandhaltung, Wartung und Betrieb übernehmen. Sie sind im Gegenzug dann auch die einzigen, die den Lift nutzen dürfen. Ein allgemeines Nutzungsrecht gibt es dann nicht.

Müssen auch Eigentümer im Erdgeschoss für den Aufzug zahlen?

Es gibt diverse Möglichkeiten, die Kosten für einen Aufzug auf die Eigentümer und Mieter umzulegen. Bei einer gleichmäßigen Verteilung aufgrund der Miteigentumsanteile werden auch Erdgeschossbewohner oder -Eigentümer mit Kosten belastet. Es kann von der Eigentümergemeinschaft jedoch auch eine andere Verteilung beschlossen werden, die zum Beispiel die Eigentümer und Mieter der höheren Stockwerke stärker beteiligt.

Ist ein Aufzug Gemeinschaftseigentum?

In der Regel gehört ein Aufzug zum Gemeinschaftseigentum. Dann sind die Kosten für Instandhaltung, Wartung & Betrieb von allen Eigentümern zu zahlen, wobei bei der Verteilung der Kosten Sonderregelungen (z.B. für Erdgeschosswohnungen) möglich sind. Falls jedoch ein Aufzug nach den Regeln des neuen WEG installiert wurde und dieser nur von einigen Eigentümern beschlossen und bezahlt wurde, dürfen auch nur diese Eigentümer den Aufzug nutzen.

Was geschieht bei einem Eigentümerwechsel mit dem Aufzug?

Falls eine Eigentumswohnung verkauft wird, kann der neue Besitzer sich neu für die Nutzung eines Aufzugs entscheiden. Dies gilt, wenn der bisherige Eigentümer dem Aufzug nicht zugestimmt und auch nicht dafür bezahlt hatte. Allerdings ist dies nur gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs möglich. Auf diese Art und Weise könnten sich auch bisherige Eigentümer umentscheiden und Zugang zum Aufzug für sich selbst oder für ihre Mieter erhalten.

Kann jeder im Haus den Aufzug nutzen?

Gemäß neuem WEG dürfen nur diejenigen, die anteilig die Kosten für den Aufzug übernehmen, diesen auch nutzen. Falls der Einbau eines Lifts von einer Zwei-Drittel-Mehrheit (die insgesamt über mehr als 50 % der Miteigentumsanteile besitzt) beschlossen wurde, dürfen alle Parteien im Haus den Aufzug nutzen, da dieser auch von allen Eigentümern bezahlt wird.

Fazit

Die Kostenverteilung für einen Aufzug hat innerhalb von Eigentümergemeinschaften schon für viele Diskussionen gesorgt. Daher ist es ratsam, die Eigentümer durch Aspekte wie Wertsteigerung, öffentliche Förderungen und durch eine möglichst gerechte Aufteilung der Kosten von der Notwendigkeit eines Aufzugs zu überzeugen. Darüber hinaus muss es nicht zwingend ein teurer klassischer Aufzug sein. Bei Höhen von insgesamt nicht mehr als 14,6 Metern kann ein Homelift eine günstigere Alternative darstellen. Gerne beraten wir Sie kompetent und umfassend zum Einbau eines Lifts in Ihrer Wohnanlage.
Rufen Sie uns an! Unsere Beratung ist kostenlos.

Frau Langen

Ihre Ansprechpartnerin

Heike Langen

Assistentin der Geschäftsleitung
Tel: (0 21 82) 88 60 60
h.langen@perfekta-lift.de

2024-04-05T10:57:52+02:00
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